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Richtiges Einfädeln auf die Autobahn will gelernt sein

(jc) In einem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az: 16 U 24/05) verhandelten Fall kollidierte der Kläger im Herbst 2002 beim Versuch, sich bei zähfließendem Verkehr auf der rechten Fahrspur einzuordnen, mit einem Lkw. Er war der Meinung, den Lastwagenfahrer trage die alleinige Schuld an dem Unfall, weil dieser vorsätzlich oder fahrlässig beschleunigt habe. Seine auf Zahlung von rund 1.700 Euro gerichtete Schadenersatzklage blieb in zweiter Instanz vor dem OLG jetzt erfolglos.
Nach Auffassung des Zivilsenats findet das so genannte Reißverschlussverfahren, wonach Fahrzeugen unmittelbar vor einer Fahrbahnverengung der Wechsel auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen ist, auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn keine Anwendung. Der einfahrende Verkehr müsse warten und dürfe sich nur mit größter Sorgfalt in die durchgehende Fahrspur eingliedern.
Kommt es in dieser Situation zu einer Kollision, spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden. Dieser müsse dann den gegen ihn sprechenden Anschein entkräften. Im vorliegenden Fall habe der Kläger die Alleinschuld des Lkw-Fahrers nicht beweisen können.

17.02.06

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